Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer fließt den Ländern zu. Das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gilt im Wesentlichen als Steuerobjekt für die Kraftfahrzeugsteuer. Der Halter, der die Steuer jeweils für ein Jahr im voraus zu entrichten hat, ist der Steuerschuldner. Bei Zwei- und Dreiradfahrzeugen sowie bei Personenkraftwagen dient der Hubraum als Steuerbemessungsgrundlage. Bei anderen Fahrzeugen – Lastkraftwagen – dient das höchstzulässige Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer.
Zahlreiche Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer gibt es bei der Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei und Müllabfuhr. Ursprünglich ist die Kraftfahrzeugsteuer mit dem Gedanken einer Luxusbesteuerung gerechtfertigt worden.
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