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Grundbuch


Das sogenannte Grundbuch enthält die Rechtsverhältnisse aller Liegenschaften. Da das Grundbuch öffentlich ist, hat jedermann das Recht auf die Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen oder Abschriften. Dies ist bei jedem Grundbuchsgericht sowie bei Notaren, Rechtsanwälten und Immobilientreuhändern durch die sogenannte automationsunterstützte Datenverarbeitung möglich. Das Personenverzeichnis ist jedoch nicht öffentlich einsehbar. Diese Daten sind nur für den Eigentümer oder Personen, die ein rechtliches Interesse nachweisen können, zugänglich. Die Grundbucheinlage besteht aus Grundbuchskörpern, die sich aus einem oder mehreren versehenen Grundstücken zusammensetzt. Diese Grundbucheinlage ist mit einer Einlagezahl versehen, die abgekürzt als EZ bezeichnet wird. Im Grundbuch werden 3 verschiedene Abschnitte unterschieden:
- A-Blatt: Das A-Blatt wird als Gutsbestandsblatt bezeichnet. In diesem Blatt sind alle Grundstücke, die zum Grundbuchskörper gehören, enthalten. Weiters sind das Ausmaß und die Benützungsart sowie die Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind und die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ersichtlich.
- B-Blatt: Das B-Blatt wird als Eigentumsblatt bezeichnet. In diesem Blatt scheint das Eigentumsrecht mit möglichen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers auf.
- C-Blatt: Das C-Blatt wird als Lastenblatt bezeichnet. Das C-Blatt beinhaltet alle dinglichen Rechte, die eine bestimmte Liegenschaft belasten, das Vor- und Wiederkaufsrecht und die Belastungs- und Veräußerungsverbote.

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