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Gründungsbilanz


Jeder Kaufmann wird durch das Handelsgesetzbuch dazu verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Gründungsbilanz zu erstellen. Die Gründung ist bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften an keine besondere Formvorschrift gebunden. Zum Stichtag, an dem der erste Geschäftsvorfall eintritt, wird die Gründungsbilanz aufgestellt (Geschäftseröffnungsbilanz). Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen Kapitalgesellschaften. Bei der Kapitalgesellschaft ist die Gründungsbilanz für den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zu erstellen und dient der Rechnungslegung über den formell abgeschlossenen Gründungsvorgang.
Eine Übersicht über die Vermögens- und Schuldenpositionen zum Gründungszeitpunkt gibt die Gründungsbilanz. Die Gründungsbilanz ist der Ausgangspunkt für die nachfolgend zu erstellenden ordentlichen Jahresbilanzen. Bei der Sachgründung, im Gegensatz zur Bargründung, können besondere Bewertungsprobleme auftreten.
Um die Haftungsverhältnisse bei der Gründungsbilanz sichtbar zu machen, sind bei einer Kommanditgesellschaft die Einlagen der Kommanditisten, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Stammkapital sowie bei einer Aktiengesellschaft das Grundkapital in voller Höhe auf der Passivseite auszuweisen.
Nicht als Aktivposten dürfen die Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung in der Gründungsbilanz angesetzt werden.

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