Fruchtgenussrecht
Unter dem Fruchtgenussrecht versteht man das Recht des sogenannten Fruchtnießers, das Objekt uneingeschränkt zu gebrauchen. Das heißt, dieser besitzt alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Er hat jedoch auch für die Erhaltung der dienstbaren Sache zu sorgen.
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